Saab 9-3 1.8t Vector Cabriolet / Navi / sehr gepflegt
Saab. Dieser schwedische Hersteller wurde durch seinen letzten Eigner leider kaputtgespielt.
Dabei hatten die Autos der Firma Saab stets gute Eigenschaften.
Sicherheit war von Anfang an – typisch schwedisch – auch bei Saab ein großes Thema, hinzu kamen geradezu legendäre Turbomotoren, ein hohes Maß an Zuverlässigeit und Solidität – und immer war ein Saab auch etwas besonderes: Zündschloss zwischen den Sitzen, das bei Saab-Eignern beliebte „Night-Panel“, welches augenfreundlich sämtliche nicht unbedingt benötigte Lichtquellen bei Nachfahrt einfach abschaltet oder das besonders in den Anfängen sehr progressive, aus der Saab-Luftfahrtgeschichte stammende Design.
Die Fans der Marke Saab honorieren diese kleinen Schrulligkeiten bis heute durch eine Loyalität, wie sie kaum ein anderer Hersteller jemals für sich verbuchen konnte.
Bei unserem Saab handelt es sich um ein 9-3 Cabriolet mit dem robusten 2,0 (!)-Liter Turbo-Motor – trotz der Motorenbezeichnung „1.8t“ auf dem Heck.
Kombiniert mit dem Automatikgetriebe erfüllt dieses Cabriolet alle Erwartungen an einen Landstraßen-Cruiser.
Der Wagen in seiner sehr eleganten Farbkombination stammt aus dem Besitz eines Liebhabers, der ihn als reines Sommerfahrzeug (Saisonzulassung) für Gelegenheitsfahrten genutzt hat.
Der Pflegezustand außen wie innen ist als sehr gut zu bezeichnen – weder Beschädigungen des Blechkleids, noch nennenswerte Abnutzungsspuren im Innenraum trüben den Gesamteindruck.
Die gehobene Ausstattungsvariante „Vector“ lässt kaum Wünsche offen – vom Navigationssystem über 2-Zonen-Klimaautomatik bis hin zum originalen Windschott ist alles an Bord, was das Fahren angenehmer macht.
Das Schekheft ist vorhanden – zwar nicht durchgängig lückenlos geführt, so ist der Kilometerstand des Wagens doch nachvollziehbar.
Ein sehr gediegenes, zeitloses Cabriolet für die sonnigen Tage des Jahres, welches zudem nicht an jeder Ecke parkt!
Die Fahrzeugbeschreibung dient lediglich der allgemeinen Identifizierung des Fahrzeuges und stellt keine Gewährleistung im kaufrechtlichem Sinne dar. Ausschlaggebend sind einzig und allein die Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag.